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   BVerwG, 15.04.1977 - IV C 83.76   

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BVerwG, 15.04.1977 - IV C 83.76 (https://dejure.org/1977,1694)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1977 - IV C 83.76 (https://dejure.org/1977,1694)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1977 - IV C 83.76 (https://dejure.org/1977,1694)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision bei Überraschungsurteil - Berufungsgericht - Aufklärungspflicht

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 28.83

    Bescheid - Fotokopie - Maschienenschriftlich - Klageschrift - Unwirksamkeit

    Ein die genannten Vorschriften verletzendes Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligten nach den bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 83.76 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 95 S. 14 [16], vom 21. April 1977 - BVerwG V CB 7.74 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23 S. 8 [9], vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 S. 19 [20 f.] und vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 158.81 - Amtl.
  • BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 82.76

    Abwägungsvorgang - Abwägungsergebnis - Gewährung rechtlichen Gehörs -

    Den Beteiligten hätte ferner gemäß § 108 Abs. 2 VwGO Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu den mit der - vom Berufungsgericht angenommenen - Ungültigkeit des Planes zusammenhängenden Fragen zu äußern, besonders soweit sie sich auf den Abwägungsvorgang aus dem Jahre 1958 bezogen (vgl. zu einem gegen §§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO verstoßenden Überraschungsurteil das Urteil des Senats vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 83.76 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 95).
  • BVerwG, 19.11.1982 - 8 C 158.81

    Urteilsgründe - Überraschungsurteil - Unzulässiges Urteil

    Ein diese Vorschrift verletzendes Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 83.76 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 95 S. 14 [16], vom 21. April 1977 - BVerwG V CB 7.74 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 28 S. 8 [9] und vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 S. 19 [20 f.]).
  • BVerwG, 05.01.1978 - 7 B 16.77

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Heranziehung zu einer kommunalen

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß es gegen die in § 104 Abs. 1 VwGO geregelte Pflicht des Vorsitzenden zur Erörterung der Streitsache verstößt und auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzen kann, wenn das Berufungsgericht einen bisher nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der ein Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Urteile vom 7. August 1967 - BVerwG 6 C 10.67 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 30] und vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 83.76 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 95]; Beschluß vom 2. Mai 1975 - BVerwG 6 C 73.74 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 79]; vgl. auch BVerwGE 36, 264 [BVerwG 11.11.1970 - BVerwG VI C 49.68] [266 f.] zur Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO).
  • BVerwG, 10.08.1983 - 8 B 124.82

    Bestimmung des Umfangs der verfahrensrechtlich gebotenen Sachaufklärung -

    Ein § 108 Abs. 2 VwGO verletzendes Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteile vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 83.76 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 95 S. 14 [16], vom 21. April 1977 - BVerwG V CB 7.74 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 28 S. 8 [9] und vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 S. 19 [20 f.]).
  • BVerwG, 23.12.1982 - 9 B 15048.82

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Anforderungen an die

    Daher hat das Urteil des Verwaltungsgerichts den Charakter eines "Überraschungsurteils" gewonnen (vgl. z.B. Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 83.76 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 95; BVerfGE 18, 399, 406) [BVerfG 09.03.1965 - 2 BvR 176/63] und hätte als solches nicht bestehen bleiben dürfen.
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